Anweisungen für das Verhalten im Schadenfall

Warentransportpolice

In Vollmacht der beteiligten Versicherungs-Gesellschaften

Der Versicherte hat den Schadenfall unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen. 

  1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte sind verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu erteilen und deren Anweisungen zu
  1. Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Ablieferung des Umzugsgutes gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer, spätestens jedoch einen Tag nach Ablieferung, festzustellen und schriftlich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich nachgemeldet
  1. Bei Schäden, die voraussichtlich den Betrag von EUR 2.000,00 oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung übersteigen, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, damit dieser den zuständigen Havariekommissar einzuschalten kann.
  1. Der Versicherte ist verpflichtet, alle Rechte gegen Dritte zu wahren. Rückgriffsrechte sind auf Verlangen schriftlich versäumt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, zum Nachteil der Versicherer, diese Rechte gegen Dritte geltend zu machen, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
  1. Der Versicherte hat zum Nachweis des Entschädigungsanspruches die von den Versicherern geforderten Unterlagen
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